BPS Stellungsnahme zu Astro und Muttertag

Stellungnahme der BPjS zu „Muttertag“ – Ein aufschlussreiches Dokument zur Beschlagnahmepraxis der 1990er Jahre

Die vorliegende Seite aus dem JMS-Report (Dezember 1998) vermittelt einen seltenen Einblick in die damalige Praxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) und den Umgang mit sogenannten inhaltsgleichen Wiederveröffentlichungen beschlagnahmter Filme. Gleichzeitig zeigt sie, wie stark die Firma Astro Distribution bereits Ende der 1990er Jahre im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stand.

Die BPjS bestätigt die Inhaltsgleichheit von „Muttertag“

Im Mittelpunkt der Seite steht die Stellungnahme der BPjS zum Film „Muttertag“ (Mother’s Day), den Astro Distribution erneut auf Video veröffentlicht hatte. Da die ursprüngliche Kinofassung bereits 1985 bundesweit nach § 131 StGB eingezogen worden war, wollte ein Videothekar von der BPjS wissen, ob die neue Videofassung ebenfalls betroffen sei.

Die Antwort fiel eindeutig aus: Nach Auffassung der BPjS bestand Inhaltsgleichheit zwischen Kino und Videofassung. In einem abgedruckten Schreiben erklärt die Behörde, dass deshalb auch die Videofassung als bundesweit eingezogen gelte. Wörtlich wird darauf hingewiesen, dass Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB erfüllen, nicht nur jugendgefährdend, sondern sogar sozialschädlich seien und ihre Verbreitung grundsätzlich verboten sei.

Für Sammler ist diese Passage besonders interessant, weil sie dokumentiert, wie die Behörden Ende der 1990er Jahre den Begriff der Inhaltsgleichheit auslegten. Es musste nicht zwangsläufig ein neuer Gerichtsbeschluss gegen jede einzelne Veröffentlichung ergehen – war eine neue Fassung inhaltlich mit einer bereits beschlagnahmten Version identisch oder weitgehend identisch, wurde sie nach damaliger Auffassung ebenfalls als von der Beschlagnahme erfasst angesehen.

Die Begründung der Beschlagnahme

Der JMS-Report druckt außerdem Auszüge aus dem ursprünglichen Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 9. September 1985 ab. Darin wird argumentiert, dass der Film eine Vielzahl brutaler Folter- und Tötungsszenen enthalte und Gewalt in einer Weise darstelle, die sie als akzeptables Mittel zur Konfliktlösung erscheinen lasse. Insbesondere die ausführliche Darstellung von Grausamkeiten und das Leiden der Opfer wurden als maßgebliche Gründe für die Beschlagnahme genannt.

Aus heutiger Sicht zeigt diese Begründung sehr deutlich, welche Maßstäbe Gerichte Mitte der 1980er Jahre bei der Anwendung des § 131 StGB anlegten.

Leserbrief stellt Astro-Veröffentlichungen infrage

Auf derselben Seite findet sich ein Leserbrief mit der Überschrift „Firma Astro gesetzesfrei?“. Der Verfasser äußert Unverständnis darüber, dass Astro zahlreiche Filme veröffentliche, die seiner Ansicht nach längst verboten werden müssten. Gleichzeitig kritisiert er, dass manche Filme unter neuen Titeln erschienen oder ungeschnittene Fassungen zusätzliche Gewaltszenen enthielten.

Der Leser fordert die Behörden auf, sämtliche Veröffentlichungen von Astro systematisch zu überprüfen. Dieser Leserbrief verdeutlicht, dass die Diskussion um Horrorfilme Ende der 1990er Jahre nicht nur von Behörden und Gerichten geführt wurde, sondern auch innerhalb der Sammler- und Videothekenbranche kontrovers diskutiert wurde.

Ermittlungen gegen Astro

Abgerundet wird die Seite durch eine kurze Meldung über 13 Strafanzeigen gegen Astro Distribution. Die Staatsanwaltschaft Kassel bestätigte damals Ermittlungen wegen des Verdachts, gewaltverherrlichende Schriften im Sinne des § 131 StGB verbreitet zu haben.

Astro-Geschäftsführer Oliver Krekel zeigte sich in dem Bericht vergleichsweise gelassen. Nach seiner Darstellung seien keine Kassetten sichergestellt worden, viele der beanstandeten Filme habe er den Ermittlern bereits selbst vorgelegt. Gleichzeitig kündigte er an, problematische Titel gegebenenfalls aus dem Sortiment zu nehmen, sollte sich ihre Strafbarkeit bestätigen.

Historische Einordnung

Diese JMS-Report-Seite dokumentiert eindrucksvoll die Situation der deutschen Horrorfilmszene Ende der 1990er Jahre. Sie zeigt einerseits, wie konsequent die Behörden gegen vermeintlich inhaltsgleiche Wiederveröffentlichungen beschlagnahmter Filme vorgingen, und andererseits, wie stark Astro Distribution als einer der wichtigsten Anbieter ungekürzter Horrorfilme unter Beobachtung stand.

Für Filmhistoriker und Sammler ist dieses Dokument besonders wertvoll, weil es die damalige Rechtsauffassung zur Inhaltsgleichheit sowie die zunehmenden Ermittlungen gegen unabhängige Filmverleiher anhand zeitgenössischer Originalquellen nachvollziehbar macht.

12 beschlagnahmen von Astro Titeln (BPS/JMS Report) und ein Bericht zur Astro Hausdurchsuchung im BPS/JMS Report der aber aus der Video Woche stammt.

Astro unter Beschuss – Als im Jahr 2000 gleich zwölf Horrorfilme beschlagnahmt wurden

Die Titelseite des Jugend Medien Schutz-Reports vom November 2000 dokumentiert eine der aufsehenerregendsten Beschlagnahmeaktionen gegen einen deutschen Horrorfilm-Vertrieb der damaligen Zeit. Im Mittelpunkt steht die Kasseler Firma Astro Distribution, gegen die im Juli 2000 gleich zwölf Medien aufgrund des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) beschlagnahmt wurden.

Betroffen waren überwiegend ungeschnittene Fassungen bekannter italienischer und internationaler Horror- und Exploitationfilme, darunter Klassiker wie Cannibal Holocaust, Die Hölle der lebenden Toten, Invasion der Zombies, Last House on the Left, Living Dead Girl, Maniac, Mark of the Devil, Muttertag, Nightmare Concert, Paura sowie Laserdisc-Ausgaben von Last House on the Left. Zusätzlich wurde auch ein Heft wegen jugendgefährdender Inhalte beschlagnahmt.

Besonders interessant ist jedoch der Begleitartikel „Durchsuchung bei Astro“. Darin wird berichtet, dass am 7. November 2000 die Wohn- und Geschäftsräume von Astro-Chef Oliver Krekel auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses durchsucht wurden. Hintergrund waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel wegen der Veröffentlichung indizierter bzw. beschlagnahmter Filme. Obwohl zahlreiche Titel sichergestellt wurden, betonte Krekel, dass viele der betroffenen Kassetten bereits nicht mehr im Vertrieb gewesen seien und daher nur eine geringe Stückzahl beschlagnahmt werden konnte.

Bemerkenswert sind Krekels Aussagen im Artikel. Er kritisiert die aus seiner Sicht willkürliche Beschlagnahmepraxis und verweist auf erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Fassungen eines Films. Als Beispiel nennt er Zombie (1979), dessen neuere, gekürzte Fassung mit FSK-18-Freigabe deutlich umfangreicher sei als die bereits Jahre zuvor beschlagnahmte VHS-Version. Nach seiner Auffassung zeige dies die Widersprüche der damaligen Rechtsprechung.

Rückblickend markiert diese Ausgabe des Jugend Medien Schutz-Reports einen wichtigen Abschnitt der deutschen Zensurgeschichte. Sie dokumentiert nicht nur eine groß angelegte Beschlagnahmewelle gegen einen der bekanntesten Independent-Horrorfilmverleiher Deutschlands, sondern verdeutlicht auch den Konflikt zwischen Strafverfolgungsbehörden und den Vertreibern ungekürzter Genrefilme. Für Sammler und Filmhistoriker zählt diese Ausgabe daher zu den bedeutenden zeitgeschichtlichen Dokumenten über die deutsche Beschlagnahmepraxis der frühen 2000er Jahre.

BPS Report Bericht zu NATURAL BORN KILLERS – VERBOTEN? ja oder nein!

Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis:

„Natural Born Killers“ erfüllt nicht den Straftatbestand des § 131 StGB.

Das Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Verleih wurde deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der entscheidende juristische Punkt

Der Bericht enthält eine damals wegweisende Auslegung des § 131 StGB.

Eine „Schilderung“ im Sinne des § 131 StGB liegt nur dann vor, wenn die eigentliche Gewalteinwirkung auf das Opfer unmittelbar gezeigt wird.

Das bedeutet:

  • Nicht jede Gewalttat im Film erfüllt automatisch § 131 StGB.
  • Entscheidend ist nicht, dass jemand stirbt, sondern wie der Tod gezeigt wird.
  • Wird lediglich das Ergebnis oder der Ablauf angedeutet, genügt dies nach dieser Auffassung nicht.

Im Artikel wird dies sogar anhand eines Western-Beispiels erläutert:

  • Ein Cowboy wird vom Pfeil getroffen.
  • Der Moment des Abschusses wird nicht gezeigt.
  • Deshalb fehlt die unmittelbare Darstellung der Gewalteinwirkung.

Die Staatsanwaltschaft beschreibt den Film erstaunlich detailliert. Sie arbeitet praktisch die komplette Handlung durch:

  • Raststättenmorde
  • Reise durch die USA
  • Interviews
  • Rückblenden
  • Indianer-Episode
  • Gefängnis
  • Gefängnisrevolte
  • Tod des Journalisten
  • Happy End

Dabei wird jedes einzelne Tötungsdelikt darauf untersucht, ob die eigentliche Gewalteinwirkung sichtbar gezeigt wird.

Warum der Film dennoch problematisch erscheint

Der Bericht verschweigt nicht, dass der Film:

  • zahlreiche Morde zeigt,
  • Gewalt teilweise stilisiert,
  • Täter als Hauptfiguren begleitet,
  • teilweise Sympathien für Mickey und Mallory erzeugt.

Die Staatsanwaltschaft spricht sogar ausdrücklich von

  • gewaltverharmlosenden Tendenzen,
  • teilweise gewaltverherrlichenden Elementen,
  • einer gefährlichen Botschaft.

Trotzdem reicht dies nach ihrer Auffassung nicht für § 131 StGB aus.

Interessant ist der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Der Bericht verweist auf die Entscheidung BVerfG, 20.10.1992 – 1 BvR 698/89

und argumentiert, dass eine zu weite Auslegung des Begriffs „Schildern“ gegen die Kunstfreiheit verstoßen würde. Das ist juristisch einer der wichtigsten Teile des Artikels.

Warum Natural Born Killers nicht unter § 131 fällt

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft:

  • Tötungen werden häufig erst nach der eigentlichen Gewalteinwirkung gezeigt.
  • Die Kamera zeigt oft nur das Opfer oder die Folgen.
  • Die eigentliche Gewalt wird nicht lückenlos dargestellt.
  • Deshalb fehlt das Tatbestandsmerkmal der „Schilderung“.

Der Film könne zwar provozieren oder Gewalt ästhetisieren, erfülle aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 StGB.

Bedeutung für die Filmgeschichte

Der Artikel ist deshalb bemerkenswert, weil er zeigt, wie eng § 131 StGB Mitte der 1990er Jahre ausgelegt wurde.

Für viele Sammler und Historiker ist dieser Bericht interessant, weil er dokumentiert:

  • wie Staatsanwaltschaften damals Gewaltfilme analysierten,
  • welche Kriterien bei Ermittlungen angewendet wurden,
  • wie stark Kunstfreiheit und Strafrecht gegeneinander abgewogen wurden.

Gerade die Aussage

„Eine Schilderung liegt nur dann vor, wenn die Gewalteinwirkung auf das Opfer gezeigt wird.“

wurde später häufig zitiert und hatte erheblichen Einfluss auf die Diskussion um § 131 StGB.

Historische Einordnung

Aus heutiger Sicht ist der Bericht ein wichtiges Zeitdokument der deutschen Zensur- und Beschlagnahmepraxis der 1990er Jahre. Er zeigt, dass selbst ein Film wie „Natural Born Killers“, der öffentlich oft als Inbegriff eines Gewaltfilms galt, nach eingehender rechtlicher Prüfung nicht automatisch als strafbare Gewaltdarstellung angesehen wurde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Staatsanwaltschaft zwischen moralischer Bewertung eines Films und den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 StGB unterschied. Für die Aufarbeitung der deutschen Filmzensur ist dieser Bericht daher eine aufschlussreiche Primärquelle.

Beschlagnahme Beschluss zu: Tetsuo II: Body Hammer, Japanese SM – Prison Torture, Vergewaltigt“ und „Gehorsam

Ein weiteres interessantes Zeitdokument aus der Mitte der 1990er Jahre. Auf dieser Seite werden drei Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main (mal nicht berlin) dokumentiert, die unterschiedliche Gründe hatten.

Betroffen waren der japanische Cyberpunk-Klassiker „Tetsuo II: Body Hammer“ sowie die beiden Produktionen „Japanese SM – Prison Torture“„Vergewaltigt“ und „Gehorsam“. Während bei den beiden letztgenannten Filmen der Vorwurf der Gewaltpornografie im Vordergrund stand (§ 184 StGB a.F.), wurde „Tetsuo II: Body Hammer“ nach § 131 StGB wegen seiner als gewaltverherrlichend eingestuften Darstellung beschlagnahmt.

Die Veröffentlichung zeigt anschaulich, wie unterschiedlich die Gerichte damals argumentierten. Während bei Horrorfilmen häufig § 131 StGB (Gewaltdarstellung) herangezogen wurde, kamen bei pornografischen Produktionen zusätzlich oder ausschließlich die Vorschriften des damaligen § 184 StGB zur Anwendung. Solche Originaldokumente geben heute einen seltenen Einblick in die Begründungen der Justiz und die damalige Beschlagnahmepraxis im deutschen Videomarkt.

Beschlagnahme Beschluss – Slaughterhouse – You never get out in one piece

Randnotiz

Eine interessante Besonderheit ist, dass Slaughterhouse zum Zeitpunkt seiner Beschlagnahme in Deutschland überhaupt nicht in deutscher Sprache erhältlich war. Betroffen war vielmehr eine ausländische VHS-Fassung, die nur in sehr geringer Stückzahl nach Deutschland gelangt war. Man kann davon ausgehen, dass sich damals lediglich wenige Exemplare im Umlauf befanden.

Die Verbreitung solcher Filme lief Ende der 1980er- und Anfang der 1990er Jahre meist über einen kleinen Kreis von Fans und spezialisierten Videotheken. Häufig wurde eine importierte VHS ausgeliehen, privat auf weitere Kassetten kopiert und so innerhalb der Horrorszene weitergegeben. Nicht selten landeten solche Kopien schließlich auch bei Jugendlichen wie Max Mustermann, was immer wieder zu Beschwerden besorgter Eltern führte und vereinzelt strafrechtliche Ermittlungen nach sich zog.

Gerade in dieser Zeit standen ausländische Horrorfilme verstärkt im Fokus von Behörden und Medien. Viele Beschlagnahmeverfahren entstanden, obwohl die betreffenden Filme nie offiziell auf dem deutschen Markt erschienen waren. Betroffen waren oftmals Importfassungen, die ausschließlich über spezialisierte Videotheken erhältlich waren.

Zu den bekanntesten Anlaufstellen gehörten beispielsweise das Videodrom in Berlin oder der Midnight Movie Shop in Mülheim an der Ruhr. Eine weitere wichtige Bezugsquelle war Video Corner im niederländischen Venlo, wo zahlreiche deutsche Horrorfans Import-VHS kauften, die in Deutschland nicht erhältlich waren.

Ich selbst war damals regelmäßiger Kunde sowohl bei Video Corner in Venlo als auch im Midnight Movie Shop in Mülheim und habe diese Zeit noch gut in Erinnerung. Für viele Sammler und Genrefans waren solche Geschäfte die einzige Möglichkeit, internationale Horrorfilme in ihrer ursprünglichen Fassung zu sehen.

Zensur- und Veröffentlichungsgeschichte von Slaughterhouse (1987)

Slaughterhouse ist ein US-amerikanischer Slasherfilm aus dem Jahr 1987 unter der Regie von Rick Roessler. Der Film erschien mit dem Werbeslogan „You Never Get Out in One Piece“ und gehört zu den klassischen Vertretern der amerikanischen Slasher-Welle der späten 1980er-Jahre. Die Handlung spielt auf einer heruntergekommenen Schweinefarm, auf der Besucher einem brutalen Mörder zum Opfer fallen.

Deutschland

In Deutschland erschien der Film auf VHS bei Arcade Video GmbH. Bereits kurz nach seiner Veröffentlichung geriet die Videofassung in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden.

Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 9. April 1987 (Az. 443 Ds 465 b Js 170331/86) wurde der Film bundesweit gemäß § 131 StGB (Gewaltdarstellung) beschlagnahmt. Es folgte am 3. März 1988 der Einziehungsbeschluss unter demselben Aktenzeichen. Beide Entscheidungen wurden später im BPjS-Report dokumentiert und zählen zu den zahlreichen Beschlagnahmeverfahren gegen Horrorfilme der damaligen Videowelle.

Mit der veränderten Rechtsprechung im Bereich der sogenannten „beschlagnahmten Horrorfilme“ verlor auch Slaughterhouse seine strafrechtliche Relevanz. Der Film ist heute in Deutschland wieder legal erhältlich und wurde auf DVD sowie Blu-ray veröffentlicht.

Internationale Situation

Außerhalb Deutschlands unterlag Slaughterhouse keinen vergleichbaren dauerhaften Verboten. In den USA erschien der Film regulär auf VHS und später auf DVD sowie Blu-ray. Auch in zahlreichen europäischen Ländern war der Film – abhängig von den jeweiligen Altersfreigaben – ohne strafrechtliche Beschlagnahme erhältlich.

Gründe für die Beschlagnahme

Die Beschlagnahme beruhte auf der damaligen Auslegung des § 131 StGB. Ausschlaggebend waren insbesondere die für die damalige Zeit als außergewöhnlich drastisch eingestuften Gewaltdarstellungen sowie die explizite Inszenierung einzelner Tötungsszenen. Wie viele Slasherfilme der 1980er-Jahre fiel auch Slaughterhouse der damals sehr restriktiven deutschen Rechtsprechung im Videobereich zum Opfer.

Filmdaten

  • Originaltitel: Slaughterhouse
  • Werbeslogan: You Never Get Out in One Piece
  • Produktionsjahr: 1987
  • Produktionsland: USA
  • Regie: Rick Roessler
  • Drehbuch: Rick Roessler
  • Musik: Joseph Garrison
  • Kamera: Richard J. Benda
  • Schnitt: Sergio Uribe
  • Genre: Slasher / Horror (IMDb)

Darsteller

  • Joe B. Barton – Buddy Bacon
  • Don Barrett – Lester Bacon
  • Sherry Leigh – Liz Borden
  • Bill Brinsfield – Tom Sanford
  • Jane Higginson – Annie
  • Joel Hoffman – Kevin Matthews
  • Courtney Lercara – Michele
  • William Houck – Sheriff Borden
  • Jeff Grossi – Buzz
  • Donna Stevens – Sally Jean Duncan (IMDb)

Alternative Titel

  • Slaughterhouse (Originaltitel)
  • Slaughterhouse – You Never Get Out in One Piece (Tagline auf internationalen Postern)
  • Teilweise fälschlich mit Slaughterhouse Rock in Verbindung gebracht – hierbei handelt es sich jedoch um einen völlig anderen Film aus dem Jahr 1988.

Heute gilt Slaughterhouse als typischer Vertreter des amerikanischen Slasherkinos der 1980er-Jahre. Seine frühere Beschlagnahme ist ein Beispiel für die damals äußerst strenge deutsche Rechtsprechung gegenüber Horrorfilmen auf Video, von der zahlreiche Genrefilme dieser Epoche betroffen waren.

Beschlagnahme Beschluss – LEBENDIG GEFRESSEN

Lebendig gefressen – Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Tiergarten, Berlin, vom 15.08.1995 (Az. 351 Gs 3788/95), veröffentlicht im BPjS-Report bzw. später im BPjM Aktuell.

Filmdaten

MerkmalInformation
OriginaltitelMangiati vivi!
Deutscher TitelLebendig gefressen
Jahr1980
ProduktionslandItalien
RegieUmberto Lenzi
DrehbuchUmberto Lenzi
ProduzentenMino Loy, Luciano Martino
MusikBudy Maglione
KameraFederico Zanni
SchnittEugenio Alabiso
Laufzeitca. 88–93 Minuten (je nach Fassung)
GenreHorror, Kannibalenfilm, Exploitation (Wikipedia)

Besetzung

  • Robert Kerman – Mark Butler
  • Janet Ågren – Sheila Morris
  • Ivan Rassimov – Jonas Melvin
  • Paola Senatore – Diana Morris
  • Me Me Lai – Mowara
  • Mel Ferrer – Professor Carter

Alternative Titel

  • Mangiati vivi!
  • Eaten Alive!
  • Eaten Alive by the Cannibals
  • Eaten Alive from the Cannibals
  • The Emerald Jungle
  • Doomed to Die
  • Mangiati vivi dai cannibali
  • Dschungel der Kannibalen
  • Comidos Vivos! (spanischer Markt) (MediabookDB)

Zensur- und Verbotsgeschichte in Deutschland

Indizierung

  • 22.04.1982
  • Indizierung durch die damalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS).
  • Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien wegen der drastischen Gewalt- und Tierquälerelemente.

Beschlagnahme

  • 19.09.1986
  • Amtsgericht München
  • Az.: 443 Gs 181/86
  • Beschlagnahme nach § 131 StGB (Gewaltdarstellung).

Später wurden im Rahmen weiterer Sammelbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten (u. a. 15.08.1995, Az. 351 Gs 3788/95) zahlreiche Videoauflagen erneut erfasst bzw. bestätigt. Dabei wurden verschiedene Vertriebsfassungen des Films zusammen mit anderen Horrorfilmen beschlagnahmt.

Warum wurde der Film verboten?

Entscheidend waren:

  • außergewöhnlich explizite Gewalt
  • Kannibalismusdarstellungen
  • Verstümmelungen
  • sexuelle Gewalt
  • echte Tierötungen während der Dreharbeiten (u. a. Krokodil und Leguan)

Gerade die Kombination aus gespielter Gewalt und tatsächlich getöteten Tieren machte den Film zu einem der umstrittensten Vertreter des italienischen Kannibalenfilms.


Aufhebung des Verbots

Nach rund 40 Jahren änderte sich die Rechtslage:

  • 2022
  • Streichung von der Liste B
  • Aufhebung der Beschlagnahme
  • keine Indizierung mehr

Dadurch konnte der Film erstmals offiziell und ungekürzt in Deutschland erscheinen.


Situation in anderen Ländern

Italien

  • reguläre Kinoauswertung
  • keine dauerhafte Beschlagnahme

USA

  • unter dem Titel Eaten Alive!
  • lange Zeit nur als Import erhältlich
  • später mehrere ungekürzte Veröffentlichungen auf DVD und Blu-ray

Großbritannien

  • zeitweise problematisch im Umfeld der sogenannten „Video Nasties“.
  • Der Film gehörte zwar zu den kontrovers diskutierten Kannibalenfilmen, stand aber nicht dauerhaft auf der offiziellen Liste der beschlagnahmten „Video Nasties“. Veröffentlichungen erfolgten später in gekürzter und schließlich auch ungekürzter Form.

Besonderheiten

Der Film orientiert sich lose an zwei damals viel diskutierten Ereignissen:

  • dem Massenselbstmord der People’s Temple-Sekte unter Jim Jones (Jonestown, 1978),
  • dem Erfolg des Films Cannibal Holocaust, dessen Popularität den italienischen Kannibalenfilm maßgeblich prägte.

Veröffentlichungen in Deutschland

Der Film erschien im Laufe der Jahre u. a. bei:

  • Bavaria Tape (VHS)
  • XT Video
  • Nameless Media (Blu-ray/4K UHD)
  • Cinestrange Extreme (Import) (Schnittberichte)

Erwähnenswert, dass „Lebendig gefressen“ zu den bekanntesten Vertretern des italienischen Kannibalenfilm-Booms der späten 1970er- und frühen 1980er-Jahre zählt und neben Cannibal Ferox und Cannibal Holocaust zu den am häufigsten indizierten und beschlagnahmten Genrefilmen in Deutschland gehörte.