Beschlagnahme Beschluss zu: Tetsuo II: Body Hammer, Japanese SM – Prison Torture, Vergewaltigt“ und „Gehorsam

Ein weiteres interessantes Zeitdokument aus der Mitte der 1990er Jahre. Auf dieser Seite werden drei Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main (mal nicht berlin) dokumentiert, die unterschiedliche Gründe hatten.

Betroffen waren der japanische Cyberpunk-Klassiker „Tetsuo II: Body Hammer“ sowie die beiden Produktionen „Japanese SM – Prison Torture“„Vergewaltigt“ und „Gehorsam“. Während bei den beiden letztgenannten Filmen der Vorwurf der Gewaltpornografie im Vordergrund stand (§ 184 StGB a.F.), wurde „Tetsuo II: Body Hammer“ nach § 131 StGB wegen seiner als gewaltverherrlichend eingestuften Darstellung beschlagnahmt.

Die Veröffentlichung zeigt anschaulich, wie unterschiedlich die Gerichte damals argumentierten. Während bei Horrorfilmen häufig § 131 StGB (Gewaltdarstellung) herangezogen wurde, kamen bei pornografischen Produktionen zusätzlich oder ausschließlich die Vorschriften des damaligen § 184 StGB zur Anwendung. Solche Originaldokumente geben heute einen seltenen Einblick in die Begründungen der Justiz und die damalige Beschlagnahmepraxis im deutschen Videomarkt.

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