V – Die Ausserirdischen Besucher kommen zurück
by uk501
Die vorliegende Seite aus dem JMS-Report (Dezember 1998) vermittelt einen seltenen Einblick in die damalige Praxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) und den Umgang mit sogenannten inhaltsgleichen Wiederveröffentlichungen beschlagnahmter Filme. Gleichzeitig zeigt sie, wie stark die Firma Astro Distribution bereits Ende der 1990er Jahre im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stand.
Im Mittelpunkt der Seite steht die Stellungnahme der BPjS zum Film „Muttertag“ (Mother’s Day), den Astro Distribution erneut auf Video veröffentlicht hatte. Da die ursprüngliche Kinofassung bereits 1985 bundesweit nach § 131 StGB eingezogen worden war, wollte ein Videothekar von der BPjS wissen, ob die neue Videofassung ebenfalls betroffen sei.
Die Antwort fiel eindeutig aus: Nach Auffassung der BPjS bestand Inhaltsgleichheit zwischen Kino und Videofassung. In einem abgedruckten Schreiben erklärt die Behörde, dass deshalb auch die Videofassung als bundesweit eingezogen gelte. Wörtlich wird darauf hingewiesen, dass Medien, die den Straftatbestand des § 131 StGB erfüllen, nicht nur jugendgefährdend, sondern sogar sozialschädlich seien und ihre Verbreitung grundsätzlich verboten sei.
Für Sammler ist diese Passage besonders interessant, weil sie dokumentiert, wie die Behörden Ende der 1990er Jahre den Begriff der Inhaltsgleichheit auslegten. Es musste nicht zwangsläufig ein neuer Gerichtsbeschluss gegen jede einzelne Veröffentlichung ergehen – war eine neue Fassung inhaltlich mit einer bereits beschlagnahmten Version identisch oder weitgehend identisch, wurde sie nach damaliger Auffassung ebenfalls als von der Beschlagnahme erfasst angesehen.
Der JMS-Report druckt außerdem Auszüge aus dem ursprünglichen Einziehungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 9. September 1985 ab. Darin wird argumentiert, dass der Film eine Vielzahl brutaler Folter- und Tötungsszenen enthalte und Gewalt in einer Weise darstelle, die sie als akzeptables Mittel zur Konfliktlösung erscheinen lasse. Insbesondere die ausführliche Darstellung von Grausamkeiten und das Leiden der Opfer wurden als maßgebliche Gründe für die Beschlagnahme genannt.
Aus heutiger Sicht zeigt diese Begründung sehr deutlich, welche Maßstäbe Gerichte Mitte der 1980er Jahre bei der Anwendung des § 131 StGB anlegten.
Auf derselben Seite findet sich ein Leserbrief mit der Überschrift „Firma Astro gesetzesfrei?“. Der Verfasser äußert Unverständnis darüber, dass Astro zahlreiche Filme veröffentliche, die seiner Ansicht nach längst verboten werden müssten. Gleichzeitig kritisiert er, dass manche Filme unter neuen Titeln erschienen oder ungeschnittene Fassungen zusätzliche Gewaltszenen enthielten.
Der Leser fordert die Behörden auf, sämtliche Veröffentlichungen von Astro systematisch zu überprüfen. Dieser Leserbrief verdeutlicht, dass die Diskussion um Horrorfilme Ende der 1990er Jahre nicht nur von Behörden und Gerichten geführt wurde, sondern auch innerhalb der Sammler- und Videothekenbranche kontrovers diskutiert wurde.
Abgerundet wird die Seite durch eine kurze Meldung über 13 Strafanzeigen gegen Astro Distribution. Die Staatsanwaltschaft Kassel bestätigte damals Ermittlungen wegen des Verdachts, gewaltverherrlichende Schriften im Sinne des § 131 StGB verbreitet zu haben.
Astro-Geschäftsführer Oliver Krekel zeigte sich in dem Bericht vergleichsweise gelassen. Nach seiner Darstellung seien keine Kassetten sichergestellt worden, viele der beanstandeten Filme habe er den Ermittlern bereits selbst vorgelegt. Gleichzeitig kündigte er an, problematische Titel gegebenenfalls aus dem Sortiment zu nehmen, sollte sich ihre Strafbarkeit bestätigen.
Diese JMS-Report-Seite dokumentiert eindrucksvoll die Situation der deutschen Horrorfilmszene Ende der 1990er Jahre. Sie zeigt einerseits, wie konsequent die Behörden gegen vermeintlich inhaltsgleiche Wiederveröffentlichungen beschlagnahmter Filme vorgingen, und andererseits, wie stark Astro Distribution als einer der wichtigsten Anbieter ungekürzter Horrorfilme unter Beobachtung stand.
Für Filmhistoriker und Sammler ist dieses Dokument besonders wertvoll, weil es die damalige Rechtsauffassung zur Inhaltsgleichheit sowie die zunehmenden Ermittlungen gegen unabhängige Filmverleiher anhand zeitgenössischer Originalquellen nachvollziehbar macht.
Die Titelseite des Jugend Medien Schutz-Reports vom November 2000 dokumentiert eine der aufsehenerregendsten Beschlagnahmeaktionen gegen einen deutschen Horrorfilm-Vertrieb der damaligen Zeit. Im Mittelpunkt steht die Kasseler Firma Astro Distribution, gegen die im Juli 2000 gleich zwölf Medien aufgrund des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) beschlagnahmt wurden.
Betroffen waren überwiegend ungeschnittene Fassungen bekannter italienischer und internationaler Horror- und Exploitationfilme, darunter Klassiker wie Cannibal Holocaust, Die Hölle der lebenden Toten, Invasion der Zombies, Last House on the Left, Living Dead Girl, Maniac, Mark of the Devil, Muttertag, Nightmare Concert, Paura sowie Laserdisc-Ausgaben von Last House on the Left. Zusätzlich wurde auch ein Heft wegen jugendgefährdender Inhalte beschlagnahmt.
Besonders interessant ist jedoch der Begleitartikel „Durchsuchung bei Astro“. Darin wird berichtet, dass am 7. November 2000 die Wohn- und Geschäftsräume von Astro-Chef Oliver Krekel auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses durchsucht wurden. Hintergrund waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel wegen der Veröffentlichung indizierter bzw. beschlagnahmter Filme. Obwohl zahlreiche Titel sichergestellt wurden, betonte Krekel, dass viele der betroffenen Kassetten bereits nicht mehr im Vertrieb gewesen seien und daher nur eine geringe Stückzahl beschlagnahmt werden konnte.
Bemerkenswert sind Krekels Aussagen im Artikel. Er kritisiert die aus seiner Sicht willkürliche Beschlagnahmepraxis und verweist auf erhebliche Unterschiede zwischen verschiedenen Fassungen eines Films. Als Beispiel nennt er Zombie (1979), dessen neuere, gekürzte Fassung mit FSK-18-Freigabe deutlich umfangreicher sei als die bereits Jahre zuvor beschlagnahmte VHS-Version. Nach seiner Auffassung zeige dies die Widersprüche der damaligen Rechtsprechung.
Rückblickend markiert diese Ausgabe des Jugend Medien Schutz-Reports einen wichtigen Abschnitt der deutschen Zensurgeschichte. Sie dokumentiert nicht nur eine groß angelegte Beschlagnahmewelle gegen einen der bekanntesten Independent-Horrorfilmverleiher Deutschlands, sondern verdeutlicht auch den Konflikt zwischen Strafverfolgungsbehörden und den Vertreibern ungekürzter Genrefilme. Für Sammler und Filmhistoriker zählt diese Ausgabe daher zu den bedeutenden zeitgeschichtlichen Dokumenten über die deutsche Beschlagnahmepraxis der frühen 2000er Jahre.
Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis:
„Natural Born Killers“ erfüllt nicht den Straftatbestand des § 131 StGB.
Das Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Verleih wurde deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Bericht enthält eine damals wegweisende Auslegung des § 131 StGB.
Eine „Schilderung“ im Sinne des § 131 StGB liegt nur dann vor, wenn die eigentliche Gewalteinwirkung auf das Opfer unmittelbar gezeigt wird.
Das bedeutet:
Im Artikel wird dies sogar anhand eines Western-Beispiels erläutert:
Die Staatsanwaltschaft beschreibt den Film erstaunlich detailliert. Sie arbeitet praktisch die komplette Handlung durch:
Dabei wird jedes einzelne Tötungsdelikt darauf untersucht, ob die eigentliche Gewalteinwirkung sichtbar gezeigt wird.
Der Bericht verschweigt nicht, dass der Film:
Die Staatsanwaltschaft spricht sogar ausdrücklich von
Trotzdem reicht dies nach ihrer Auffassung nicht für § 131 StGB aus.
Interessant ist der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Bericht verweist auf die Entscheidung BVerfG, 20.10.1992 – 1 BvR 698/89
und argumentiert, dass eine zu weite Auslegung des Begriffs „Schildern“ gegen die Kunstfreiheit verstoßen würde. Das ist juristisch einer der wichtigsten Teile des Artikels.
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft:
Der Film könne zwar provozieren oder Gewalt ästhetisieren, erfülle aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 StGB.
Der Artikel ist deshalb bemerkenswert, weil er zeigt, wie eng § 131 StGB Mitte der 1990er Jahre ausgelegt wurde.
Für viele Sammler und Historiker ist dieser Bericht interessant, weil er dokumentiert:
Gerade die Aussage
„Eine Schilderung liegt nur dann vor, wenn die Gewalteinwirkung auf das Opfer gezeigt wird.“
wurde später häufig zitiert und hatte erheblichen Einfluss auf die Diskussion um § 131 StGB.
Aus heutiger Sicht ist der Bericht ein wichtiges Zeitdokument der deutschen Zensur- und Beschlagnahmepraxis der 1990er Jahre. Er zeigt, dass selbst ein Film wie „Natural Born Killers“, der öffentlich oft als Inbegriff eines Gewaltfilms galt, nach eingehender rechtlicher Prüfung nicht automatisch als strafbare Gewaltdarstellung angesehen wurde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Staatsanwaltschaft zwischen moralischer Bewertung eines Films und den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 StGB unterschied. Für die Aufarbeitung der deutschen Filmzensur ist dieser Bericht daher eine aufschlussreiche Primärquelle.
Ein weiteres interessantes Zeitdokument aus der Mitte der 1990er Jahre. Auf dieser Seite werden drei Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main (mal nicht berlin) dokumentiert, die unterschiedliche Gründe hatten.
Betroffen waren der japanische Cyberpunk-Klassiker „Tetsuo II: Body Hammer“ sowie die beiden Produktionen „Japanese SM – Prison Torture“, „Vergewaltigt“ und „Gehorsam“. Während bei den beiden letztgenannten Filmen der Vorwurf der Gewaltpornografie im Vordergrund stand (§ 184 StGB a.F.), wurde „Tetsuo II: Body Hammer“ nach § 131 StGB wegen seiner als gewaltverherrlichend eingestuften Darstellung beschlagnahmt.
Die Veröffentlichung zeigt anschaulich, wie unterschiedlich die Gerichte damals argumentierten. Während bei Horrorfilmen häufig § 131 StGB (Gewaltdarstellung) herangezogen wurde, kamen bei pornografischen Produktionen zusätzlich oder ausschließlich die Vorschriften des damaligen § 184 StGB zur Anwendung. Solche Originaldokumente geben heute einen seltenen Einblick in die Begründungen der Justiz und die damalige Beschlagnahmepraxis im deutschen Videomarkt.