BPS Report Bericht zu NATURAL BORN KILLERS – VERBOTEN? ja oder nein!
Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis:
„Natural Born Killers“ erfüllt nicht den Straftatbestand des § 131 StGB.
Das Ermittlungsverfahren gegen den deutschen Verleih wurde deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der entscheidende juristische Punkt
Der Bericht enthält eine damals wegweisende Auslegung des § 131 StGB.
Eine „Schilderung“ im Sinne des § 131 StGB liegt nur dann vor, wenn die eigentliche Gewalteinwirkung auf das Opfer unmittelbar gezeigt wird.
Das bedeutet:
- Nicht jede Gewalttat im Film erfüllt automatisch § 131 StGB.
- Entscheidend ist nicht, dass jemand stirbt, sondern wie der Tod gezeigt wird.
- Wird lediglich das Ergebnis oder der Ablauf angedeutet, genügt dies nach dieser Auffassung nicht.
Im Artikel wird dies sogar anhand eines Western-Beispiels erläutert:
- Ein Cowboy wird vom Pfeil getroffen.
- Der Moment des Abschusses wird nicht gezeigt.
- Deshalb fehlt die unmittelbare Darstellung der Gewalteinwirkung.
Die Staatsanwaltschaft beschreibt den Film erstaunlich detailliert. Sie arbeitet praktisch die komplette Handlung durch:
- Raststättenmorde
- Reise durch die USA
- Interviews
- Rückblenden
- Indianer-Episode
- Gefängnis
- Gefängnisrevolte
- Tod des Journalisten
- Happy End
Dabei wird jedes einzelne Tötungsdelikt darauf untersucht, ob die eigentliche Gewalteinwirkung sichtbar gezeigt wird.
Warum der Film dennoch problematisch erscheint
Der Bericht verschweigt nicht, dass der Film:
- zahlreiche Morde zeigt,
- Gewalt teilweise stilisiert,
- Täter als Hauptfiguren begleitet,
- teilweise Sympathien für Mickey und Mallory erzeugt.
Die Staatsanwaltschaft spricht sogar ausdrücklich von
- gewaltverharmlosenden Tendenzen,
- teilweise gewaltverherrlichenden Elementen,
- einer gefährlichen Botschaft.
Trotzdem reicht dies nach ihrer Auffassung nicht für § 131 StGB aus.
Interessant ist der Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Bericht verweist auf die Entscheidung BVerfG, 20.10.1992 – 1 BvR 698/89
und argumentiert, dass eine zu weite Auslegung des Begriffs „Schildern“ gegen die Kunstfreiheit verstoßen würde. Das ist juristisch einer der wichtigsten Teile des Artikels.
Warum Natural Born Killers nicht unter § 131 fällt
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft:
- Tötungen werden häufig erst nach der eigentlichen Gewalteinwirkung gezeigt.
- Die Kamera zeigt oft nur das Opfer oder die Folgen.
- Die eigentliche Gewalt wird nicht lückenlos dargestellt.
- Deshalb fehlt das Tatbestandsmerkmal der „Schilderung“.
Der Film könne zwar provozieren oder Gewalt ästhetisieren, erfülle aber nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 StGB.
Bedeutung für die Filmgeschichte
Der Artikel ist deshalb bemerkenswert, weil er zeigt, wie eng § 131 StGB Mitte der 1990er Jahre ausgelegt wurde.
Für viele Sammler und Historiker ist dieser Bericht interessant, weil er dokumentiert:
- wie Staatsanwaltschaften damals Gewaltfilme analysierten,
- welche Kriterien bei Ermittlungen angewendet wurden,
- wie stark Kunstfreiheit und Strafrecht gegeneinander abgewogen wurden.
Gerade die Aussage
„Eine Schilderung liegt nur dann vor, wenn die Gewalteinwirkung auf das Opfer gezeigt wird.“
wurde später häufig zitiert und hatte erheblichen Einfluss auf die Diskussion um § 131 StGB.
Historische Einordnung
Aus heutiger Sicht ist der Bericht ein wichtiges Zeitdokument der deutschen Zensur- und Beschlagnahmepraxis der 1990er Jahre. Er zeigt, dass selbst ein Film wie „Natural Born Killers“, der öffentlich oft als Inbegriff eines Gewaltfilms galt, nach eingehender rechtlicher Prüfung nicht automatisch als strafbare Gewaltdarstellung angesehen wurde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Staatsanwaltschaft zwischen moralischer Bewertung eines Films und den engen gesetzlichen Voraussetzungen des § 131 StGB unterschied. Für die Aufarbeitung der deutschen Filmzensur ist dieser Bericht daher eine aufschlussreiche Primärquelle.
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