Unbezwingbare Super Chan, Der

Super 8mm Rollen – Teil 1-3 und UFA Film

Titeleinblendung ROLLE 1 im Film mit abweichender Schreibweise:
Der unbezwingbare Super Khan

Falsches Bildformat: das Bild ist seitlich stark beschnitten. Originalformat wäre 2,35:1.

Super-8, Magnetton, Farbe (auch in S/W erhältlich), 120m
Glasklappbox
Bestell-Nr. Farbe: 508-1
Bestell-Nr. S/W: 508-3

Vermerk auf der Hüllenrückseite mit abweichendem Titel:
EXCLUSIV-SERIE
„Der unbesiegbare Super Chan“
Best.-Nr. 508, 509 + 510 complett
ergeben ca. 360 Meter Gesamtfilm

Unbezwingbare Super Chan, Der

niederländische VHS von Worldwide Video, Best.-Nr.: W.145, Laufzeit: 79:34 Min. (kein Abspann), Bildformat: 1,56:1

Tonformat: Englisch (Mono)

Untertitel: Niederländisch

Bemerkungen:„Der unbezwingbare Super Chan“ ist auch in Holland auf VHS erschienen. Label ist hier „Worldwide Video Productions“. Die Auflage kommt im großen Einleger. Die Fassung ist in den Gewaltszenen länger als die deutsche VHS, allerdings fehlen auch hier die extremsten Brutalitäten wie z. B. das Herausreissen von Innereien eines Gegners. Auch gibt es Handlungskürzungen, die wiederum in der deutschen Auflage vorhanden sind. Einen Schnittvergleich zwischen Worldwide Video und VMP gibt es im Netz. Das Bild ist schlecht und gestaucht. Wenn man auf 16:9 umstellt sieht das Bild dann vom Format her besser aus. Ton ist Englisch (Mono) mit festen holländischen Untertiteln. Vor dem Film kommt das Worldwide Logo, keine Trailer. Schlichter roter Top-Aufkleber auf der Kassette. Titel im Film ist „The Invincible Super Chan“, am Ende kommt nur „The End“.

Ein roter Aufkleber auf der Kassette, kein Längsaufkleber.

Unbezwingbare Super Chan, Der

deutsche VMP Glasbox Best.-Nr.: 6206

Bemerkungen:„Der unbezwingbare Super Chan“ ist Anfang der 80er Jahre von VMP in der Glasbox erschienen. Die Auflage ist leider in diversen Gewaltszenen geschnitten. Andere ausländische Auflagen sind hier länger, wobei in der deutschen Fassung wieder Szenen sind die dort fehlen. Die Fassung hat einen deutschen Vorspann mit dem deutschen Titel, kein Abspann. Vor dem Film kommt der VMP-„Horrido“-Einspieler, keine Trailer.

Indizierung:
unbezwingbare Super-Chan, Der
VMP, München
Entscheidung Nr. 2263 (V) vom 18.06.1985 (Pr. 216/85)
BAnz. Nr. 117 vom 29.06.1985

Beschlagnahme- und Einziehungsbeschluss:
unbezwingbare Super Chan, Der
Videofilm
Video-Medien-Pool GmbH, München
AG München, Beschlagnahmebeschluss vom 06.05.1986,
Az.: 451 Gs 47/86
AG München, Einziehungsbeschluss vom 31.03.1987,
Az.: 451 Ds 465b Js 177018/85

Folgeindizierung:
(gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 3 JuSchG / im vereinfachten Verfahren)
unbezwingbare Super-Chan, Der
VMP GmbH, Anschrift unbekannt
Entscheidung Nr. 9268 (V) vom 05.05.2010 (Pr. 175/10)
BAnz. Nr. 79 vom 28.05.2010 (Listenteil B)

Unbezwingbare Super Chan, Der

deutsche DVD Bootleg, Label unbekannt

Fassung indiziert: Ja , Laufzeit: 79:57 Min. (kein Abspann) , Bildformat: 1,78:1 , Tonformat: Deutsch (Mono)


In manchen Kampfszenen sind Kürzungen aus Zensurgründen vorhanden. Vom Bild ist an beiden Seiten etwas abgeschnitten (Originalformat wäre vermutlich 2,35:1). Die Bildqualität ist mäßig. Es läßt sich mutmaßen, die Fassung könnte als Kopie von der VMP-Leihcassette gezogen worden sein. Beim Abspielen des Bandes beginnt nach 30 Sek. Schwarzbild direkt der Film ohne vorangehendes Firmenlogo. Nach kurzer Handlung folgt dann ganz regulär der deutsche Kinovorspann mit Titel und Stabsangaben. Die Hülle ist eine große, harte Kunststoffbox in weiß. Sie hat einen Einleger, der aus einem Druck auf dickem Kunstdruckpapier besteht. Es ist keine Photokopie.

Kwan Fu – Im Schlangennest des goldenen Drachen

Ma Yung Chen, der berühmte Boxer aus Shantung wurde ermordet! Seine Schwester Ma Su Chen und Kwan-Fu, ein alter Freund von Ma Yung Chen, wollen ihn rächen. Sie müssen gegen den Gangsterboss mit dem Namen „Goldener Drache“, seine gesamte Bande und zwei bezahlte Killer antreten.

ITT Glasbox, Best.-Nr.: 6123, 75:47 Min. (kein Abspann),

War mal indiziert, ist aber m,ittlerweile von der Liste gestrichen.

Indizierung war:
BAnz. Nr. 164 vom 31.08.1984